7.2. Der Gesuchsgegner führte dazu mit seiner Berufungsantwort vom 27. Oktober 2022 im Scheidungsverfahren vor Obergericht (ZOR.2022.47; S. 41 f.) aus, sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit dem Hausverkauf (Handänderungskosten, Rückzahlung von Hypotheken und Lines of Credit, jedoch nicht die Grundstückgewinnsteuer, welche erst später veranlagt werde) seien über einen Anwalt abgewickelt worden. Er habe aus dem Hausverkauf […] erhalten. Die Schulkosten für den Sohn D._____ beliefen sich für beide Jahre auf […], welche der Gesuchsgegner aus dem Hausverkauf bezahlt habe.