Rechtsmissbrauchs darf nicht zulasten des Gesuchstellers berücksichtigt werden, dass sein fehlendes bzw. ungenügendes Einkommen und/oder Vermögen selbstverschuldet ist (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 120 und 123 mit Hinweisen). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin ist vom Gesuchsgegner weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich.