Es ist demnach von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. Daran ändert auch der unsubstanzierte Einwand des Gesuchsgegners nichts, die Mittellosigkeit sei selbstverschuldet, da sich die Gesuchstellerin nie ernsthaft um Arbeit bemüht habe (Gesuchsantwort vom 27. August 2025, Ziff. 3). Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit ist nur auf die tatsächlich vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen. Vorbehältlich des -7-