5. Die Berufungen beider Parteien sind teilweise gutgeheissen worden. Auch wenn die Gesuchstellerin in der Sache weitgehend unterlag (vgl. die Kostenregelung in E. 10 des Entscheids vom 28. März 2023), kann nicht von einer Aussichtslosigkeit ihrer Begehren im Berufungsverfahren die Rede sein, zumal sie in Bezug auf die Punkte, in welchen die Berufung des Gesuchsgegners erfolgreich gewesen ist, von der Vorinstanz noch Recht bekommen hatte. Die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit der Prozessführung ist damit erfüllt.