4. Die Scheidung der Parteien ist mit dem unangefochten gebliebenen Berufungsentscheid ZOR.2022.47 vom 28. März 2023 rechtskräftig geworden. Die Beistandspflicht unter Ehegatten hört zwar grundsätzlich mit der Scheidung auf. Wenn aber in einem Prozess nur der Scheidungspunkt teilrechtskräftig wird und das Verfahren in anderen Punkten (z.B. Güterrecht) weitergeht, so muss der leistungsfähige Ehegatte dem anderen auch diesen weiteren Teil des Prozesses vorfinanzieren (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 174; WEINGART, a.a.O., S. 688;