Nach dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid ist das Obergericht als Berufungsinstanz im Scheidungsverfahren für die Beurteilung der Prozesskostenvorschussgesuche der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren zuständig und die Gesuchstellerin hat diese mit dem Bezirksgericht Laufenburg bei der funktional unzuständigen Behörde eingereicht. Der Entscheid des Bundesgerichts wurde der Gesuchstellerin am 6. Dezember 2024 zugestellt. Mit der Neueinreichung am 6. Januar 2025 hat die Gesuchstellerin die Monatsfrist von Art. 63 Abs. 1 ZPO eingehalten. Auf die Gesuche ist einzutreten.