1. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 21. November 2024 5A_435/2023 E. 6.4 (vgl. oben Sachverhalt Ziff. 2.5) fest, die Berufungsinstanz im Scheidungsverfahren sei dafür zuständig, über Prozesskostenvorschussgesuche für das Berufungsverfahren zu entscheiden (und nicht gemäss der bisherigen aargauischen Praxis das erstinstanzliche Gericht). Weiter wies es in E. 7.1 des genannten Entscheids darauf hin, es stehe der Gesuchstellerin (welche im Vertrauen auf die bisherige kantonale Praxis das betreffende Gesuch beim Bezirksgericht Laufenburg eingereicht hatte) frei, ihre Gesuche allenfalls unter Berufung auf Art.