2.4. Mit Entscheid vom 1. Mai 2023 (ZSU.2023.33/ZSU.2023.86) hiess das Obergericht die dagegen von der Gesuchstellerin erhobene Berufung gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. 2.5. Die dagegen vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 21. November 2024 (5A_435/2023), soweit die Gutheissung der Berufung beim Obergericht betreffend, gut und wies die Berufung der Gesuchstellerin stattdessen ab. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 reichte die Gesuchstellerin ihre Eingaben vom 15. September 2022 und 7. November 2022 neu dem Obergericht ein.