3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 5'000.00 für das vorliegende Verfahren zu bezahlen. 4. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten. – Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –" 2.3. Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 trat der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg auf die Gesuche der Gesuchstellerin vom 15. September 2022 und 7. November 2022 nicht ein.