1.3. Mit Entscheid vom 28. März 2023 (ZOR.2022.47) hiess das Obergericht beide Berufungen teilweise gut. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 9'316.00 auferlegte es der Gesuchstellerin und es verpflichtete sie, dem Gesuchsgegner die für das Berufungsverfahren gerichtlich festgesetzten Anwaltskosten von Fr. 7'570.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Das Verfahren bezüglich des Gesuchs der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege sistierte es bis zum Vorliegen eines materiellen Entscheids über das Gesuch um Prozesskostenvorschuss vom 15. September 2022 bzw. 7. November 2022 (vgl. nachfolgend Ziff. 2).