Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2025.1 (OF.2018.54) Entscheid vom 25. November 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Kläusler Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Gesuchsgegner B._____, […] Gegenstand Ehescheidung gemäss Art. 114 ZGB / Gesuch betreffend Prozesskosten- vorschuss -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 10. August 2022 erliess das Bezirksgericht Laufenburg das Schei- dungsurteil zwischen den Parteien. 1.2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchstellerin am 15. September 2022 und der Gesuchsgegner am 19. September 2022 je Berufung. Die Gesuchstellerin beantragte für das obergerichtliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege. 1.3. Mit Entscheid vom 28. März 2023 (ZOR.2022.47) hiess das Obergericht beide Berufungen teilweise gut. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 9'316.00 auferlegte es der Gesuchstellerin und es verpflichtete sie, dem Gesuchsgegner die für das Berufungsverfahren gerichtlich festgesetzten Anwaltskosten von Fr. 7'570.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Das Verfahren bezüglich des Gesuchs der Gesuchstellerin um unentgeltli- che Rechtspflege sistierte es bis zum Vorliegen eines materiellen Ent- scheids über das Gesuch um Prozesskostenvorschuss vom 15. September 2022 bzw. 7. November 2022 (vgl. nachfolgend Ziff. 2). 2. 2.1. Bereits am 15. September 2022 hatte die Gesuchstellerin beim Bezirksge- richt Laufenburg beantragt: " […] 2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 50'000.00 für das Beru- fungsverfahren vor Obergericht zu bezahlen. 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 5'000.00 für das vorliegende Verfahren zu bezahlen. 4. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vor- liegende Verfahren zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Un- terzeichneten. – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen –" -3- 2.2. Mit Eingabe vom 7. November 2022 beantragte die Gesuchstellerin (zu- sätzlich) beim Bezirksgericht Laufenburg: " […] 2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 30'000.00 für das Beru- fungsverfahren ZOR.2022.47 vor Obergericht zu bezahlen. 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 5'000.00 für das vorliegende Verfahren zu bezahlen. 4. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vor- liegende Verfahren zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Un- terzeichneten. – Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –" 2.3. Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 trat der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg auf die Gesuche der Gesuchstellerin vom 15. September 2022 und 7. November 2022 nicht ein. 2.4. Mit Entscheid vom 1. Mai 2023 (ZSU.2023.33/ZSU.2023.86) hiess das Obergericht die dagegen von der Gesuchstellerin erhobene Berufung gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. 2.5. Die dagegen vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde hiess das Bun- desgericht mit Entscheid vom 21. November 2024 (5A_435/2023), soweit die Gutheissung der Berufung beim Obergericht betreffend, gut und wies die Berufung der Gesuchstellerin stattdessen ab. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 reichte die Gesuchstellerin ihre Eingaben vom 15. September 2022 und 7. November 2022 neu dem Obergericht ein. 3.2. Nachdem die bisherige Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners mitgeteilt hatte, dass sie ihn nicht mehr vertrete, wurde dem Gesuchsgegner mit Ver- fügung vom 24. Februar 2025 die Frist zur Erstattung der Gesuchsantwort erstreckt und dieser verpflichtet, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. -4- 3.3. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 forderte der Instruktionsrichter die Ge- suchstellerin zur Einreichung einer aktuellen Sozialhilfebestätigung auf. Diese reichte die Gesuchstellerin am 22. August 2025 ein. 3.4. Mit Eingabe vom 29. August 2025 teilte C._____, mit, dass sie sich als Zu- stelladresse für den Gesuchsgegner zur Verfügung stelle. Im Übrigen reichte sie die Gesuchsantwort des Gesuchsgegners ein. Mit dieser bean- tragte der Gesuchsgegner die Gesuchsabweisung. 3.5. Mit Eingabe vom 5. September 2025 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren und für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss zu bewilligen mit unent- geltlicher Rechtsverbeiständung, eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, wie folgt: " 2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 50'000.00 für das Beru- fungsverfahren vor Obergericht zu bezahlen. 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 5'000.00 für das vorliegende Verfahren zu bezahlen. 4. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vor- liegende Verfahren zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Un- terzeichneten." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 21. November 2024 5A_435/2023 E. 6.4 (vgl. oben Sachverhalt Ziff. 2.5) fest, die Berufungs- instanz im Scheidungsverfahren sei dafür zuständig, über Prozesskosten- vorschussgesuche für das Berufungsverfahren zu entscheiden (und nicht gemäss der bisherigen aargauischen Praxis das erstinstanzliche Gericht). Weiter wies es in E. 7.1 des genannten Entscheids darauf hin, es stehe der Gesuchstellerin (welche im Vertrauen auf die bisherige kantonale Praxis das betreffende Gesuch beim Bezirksgericht Laufenburg eingereicht hatte) frei, ihre Gesuche allenfalls unter Berufung auf Art. 63 Abs. 1 ZPO beim zuständigen (Berufungs-)Gericht einzureichen. -5- 2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO kann eine Eingabe, auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Nichteintretensentscheid beim zu- ständigen Gericht neu eingereicht werden und es gilt in diesem Fall als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung. Nach dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid ist das Obergericht als Be- rufungsinstanz im Scheidungsverfahren für die Beurteilung der Prozess- kostenvorschussgesuche der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren zu- ständig und die Gesuchstellerin hat diese mit dem Bezirksgericht Laufen- burg bei der funktional unzuständigen Behörde eingereicht. Der Entscheid des Bundesgerichts wurde der Gesuchstellerin am 6. Dezember 2024 zu- gestellt. Mit der Neueinreichung am 6. Januar 2025 hat die Gesuchstellerin die Monatsfrist von Art. 63 Abs. 1 ZPO eingehalten. Auf die Gesuche ist einzutreten. 3. Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss von seinem Ehegatten hat, wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Bezahlung der Kosten des eherechtlichen Verfahrens verfügt, die Sache nicht als aussichtslos er- scheint, die Person auf die Kostenhilfe des Ehegatten angewiesen und die- ser zur Leistung derselben im Stande ist (WEINGART, in: Markus/Hrubesch- Millauer/Rodriguez (Hrsg.), Zivilprozess und Vollstreckung national und in- ternational – Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 682 f.). Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen wer- den die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze herangezogen. 4. Die Scheidung der Parteien ist mit dem unangefochten gebliebenen Beru- fungsentscheid ZOR.2022.47 vom 28. März 2023 rechtskräftig geworden. Die Beistandspflicht unter Ehegatten hört zwar grundsätzlich mit der Schei- dung auf. Wenn aber in einem Prozess nur der Scheidungspunkt teilrechts- kräftig wird und das Verfahren in anderen Punkten (z.B. Güterrecht) weiter- geht, so muss der leistungsfähige Ehegatte dem anderen auch diesen wei- teren Teil des Prozesses vorfinanzieren (WUFFLI/FUHRER, Handbuch un- entgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 174; WEINGART, a.a.O., S. 688; MAIER, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in fa- milienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Ge- richte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra.ch 3/2014, S. 639; Urteile des Bundesgerichts 5A_945/2023 vom 14. Mai 2024 E. 4.1.2; 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 9.2 mit Hinweisen). Vor- liegend ist zwar das gesamte Scheidungsverfahren bereits abgeschlossen, doch wird gestützt auf Art. 63 Abs. 1 ZPO die Rechtshängigkeit der Pro- zesskostenvorschussgesuche der Gesuchstellerin auf den Zeitpunkt ihrer -6- ursprünglichen Einreichung beim Bezirksgericht Laufenburg am 15. Sep- tember 2022 und 7. November 2022 zurückbezogen. In jenem Zeitpunkt war am Obergericht das Berufungsverfahren bezüglich der Scheidung hän- gig und es konnte entsprechend noch ein Gesuch um Prozesskostenvor- schuss gestellt werden. Das Prozesskostenvorschussgesuch ist damit un- abhängig von der mittlerweile rechtskräftigen Erledigung des Scheidungs- verfahrens materiell noch zu beurteilen. 5. Die Berufungen beider Parteien sind teilweise gutgeheissen worden. Auch wenn die Gesuchstellerin in der Sache weitgehend unterlag (vgl. die Kos- tenregelung in E. 10 des Entscheids vom 28. März 2023), kann nicht von einer Aussichtslosigkeit ihrer Begehren im Berufungsverfahren die Rede sein, zumal sie in Bezug auf die Punkte, in welchen die Berufung des Ge- suchsgegners erfolgreich gewesen ist, von der Vorinstanz noch Recht be- kommen hatte. Die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit der Prozessführung ist damit erfüllt. 6. 6.1. Zur eigenen finanziellen Situation führte die Gesuchstellerin in ihren Gesu- chen vom 15. September 2022 und 7. November 2022 (je Ziff. 2.4) aus, sie lebe von der Sozialhilfe. Auch mit der Eingabe vom 6. Januar 2025 machte sie geltend, noch immer Sozialhilfe zu beziehen. Gemäss der mit Eingabe vom 22. August 2025 eingereichten Bestätigung der Gemeinde Q._____ vom tt.mm. 2025 bezieht sie seit dem tt.mm. 2018 wirtschaftliche Sozial- hilfe. 6.2. Der Bezug von Sozialhilfe ist grundsätzlich als Einkommen aufzurechnen und bedeutet nicht automatisch und ohne Weiteres Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Legt jedoch der Gesuchsteller eine aktuelle Berech- nung der Sozialen Dienste vor und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er über Einkommen oder Vermögen verfügt, welche bei der Berech- nung der ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen nicht berücksichtigt wur- den, ist in aller Regel von Bedürftigkeit auszugehen und sind keine über- spitzten Anforderungen an zusätzliche Mitwirkungshandlungen des Ge- suchstellers zu stellen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 254 ff., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3). Es ist demnach von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. Da- ran ändert auch der unsubstanzierte Einwand des Gesuchsgegners nichts, die Mittellosigkeit sei selbstverschuldet, da sich die Gesuchstellerin nie ernsthaft um Arbeit bemüht habe (Gesuchsantwort vom 27. August 2025, Ziff. 3). Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit ist nur auf die tatsächlich vor- handenen Aktiven und Passiven abzustellen. Vorbehältlich des -7- Rechtsmissbrauchs darf nicht zulasten des Gesuchstellers berücksichtigt werden, dass sein fehlendes bzw. ungenügendes Einkommen und/oder Vermögen selbstverschuldet ist (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 120 und 123 mit Hinweisen). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin ist vom Gesuchsgegner weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. 7. 7.1. Zur finanziellen Situation des Gesuchsgegners bringt die Gesuchstellerin mit den Gesuchen vom 15. September 2022 und 7. November 2022 (je Ziff. 2.3) unter anderem vor, der Gesuchsgegner habe die Liegenschaft in R._____ für 1.7 Mio. verkaufen können. Die Hypothekarbelastung belaufe sich auf […]. Entsprechend habe der Gesuchsgegner einen Gewinn von […] gemacht. Den Verkauf dieser Liegenschaft zum Preis von ca. Fr. 1.7 Mio. behauptete die Gesuchstellerin bereits mit ihrer Berufung vom 15. September 2022 im Scheidungsverfahren vor Obergericht (ZOR.2022.47; Ziff. 3.7, S. 20). 7.2. Der Gesuchsgegner führte dazu mit seiner Berufungsantwort vom 27. Ok- tober 2022 im Scheidungsverfahren vor Obergericht (ZOR.2022.47; S. 41 f.) aus, sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit dem Hausverkauf (Handänderungskosten, Rückzahlung von Hypotheken und Lines of Credit, jedoch nicht die Grundstückgewinnsteuer, welche erst später veranlagt werde) seien über einen Anwalt abgewickelt worden. Er habe aus dem Hausverkauf […] erhalten. Die Schulkosten für den Sohn D._____ beliefen sich für beide Jahre auf […], welche der Gesuchsgegner aus dem Haus- verkauf bezahlt habe. Für weitere Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schulbesuch seien im ersten Schuljahr Kosten von […] angefallen, wobei für das zweite Schuljahr in Folge eines Lagerbesuchs mit höheren Kosten zu rechnen sei. Er habe ausserdem vom Erlös der Farm ein neues Haus für […] gekauft und Küchengeräte ([…]) übernommen. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seines Credit Scores von nur "fair" erhalte er keine Hypothek. Er rechne damit, dass es rund […] an Grundstückgewinn- steuer bezahlen müsse. Die Höhe sei noch nicht veranlagt worden, er habe aber aus dem Farmverkauf bereits eine Akontozahlung ans Steueramt von […] geleistet. Unter dem Strich bleibe ihm kein Vermögen aus dem Farm- verkauf. Im Wesentlichen die gleichen Ausführungen machte der Gesuchsgegner in seiner Gesuchsantwort vom 21. November 2022 (SF.2022.35 act. 37 ff.; S. 10 ff.) zu den Prozesskostenvorschussgesuchen der Gesuchstelle- rin, welche er im (mit Nichteintretensentscheid erledigten) Verfahren vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg eingereicht hatte. -8- In der Gesuchsantwort vom 27. August 2025 im vorliegenden Verfahren brachte der Gesuchsgegner ohne Belege vor, es sei nicht in der Lage zur Zahlung des Prozesskostenvorschusses; er lebe von der AHV und habe erhebliche Gesundheitsprobleme (Ziff. 4). 7.3. Zur Behauptung, dass der Gesuchsgegner mit einem Grossteil des Erlöses aus dem Hausverkauf ein neues Haus zum Preis von […] gekauft habe, legte der Gesuchsgegner als Beilage 12 zur Berufungsantwort vom 27. Ok- tober 2022 im Scheidungsverfahren vor Obergericht (ZOR.2022.47) ein von ihm als "Überweisungsbeleg Kauf neues Haus" bezeichnetes Doku- ment vor. Aus diesem Dokument ergibt sich weder sein Verfasser noch, auf welches Konto oder welchen Kontoinhaber es sich bezieht. Es ist darin für den genannten Betrag von einem "Branch Transaction Withdrawal", also einer Auszahlung, die Rede. Handschriftlich hat eine unbekannte Person auf dem Dokument den Vermerk "Kauf Haus" angebracht. Dem gedruckten Text sind hingegen keine Hinweise für die Verwendung des Geldes zu ent- nehmen. Ein ausreichender Beleg dafür ist somit nicht aktenkundig. Bereits aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass der Gesuchs- gegner nach wie vor über diese Mittel verfügt und damit auch ohne weiteres für die Prozesskosten der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren aufkom- men kann. In ähnlicher Weise legte der Gesuchsgegner als Beilage 14 zur Berufungs- antwort vom 27. Oktober 2022 im Scheidungsverfahren vor Obergericht (ZOR.2022.47) ein von ihm als "Überweisungsbeleg Akontozahlung Grund- stückgewinnsteuer" bezeichnetes Dokument ins Recht. Das Dokument ist gleich aufgebaut wie die Beilage 12 zur Berufungsantwort vom 27. Oktober 2022, lässt also wiederum keinen Aussteller erkennen sowie keine Anga- ben, um welches Konto und welchen Kontoinhaber es sich handelt. Es nennt den Betrag von […] in Bezug auf ein "Branch Transaction Debit Memo", schweigt sich aber über den Empfänger des Betrags aus. Ob der Betrag den Steuerbehörden überwiesen wurde, lässt sich daraus nicht ent- nehmen. Wiederum ist ein handschriftlicher Vermerk angebracht, wovon ein Wort "Akonto" lautet und die anderen ein oder zwei Wörter unleserlich sind. Der Gesuchsgegner hat im vorliegenden Verfahren sodann keine An- gaben dazu gemacht und es ist auch nicht bekannt, ob er insgesamt effek- tiv […] als Grundstückgewinnsteuer hat bezahlen müssen. Entsprechend kann davon nicht ausgegangen werden. Im Ergebnis muss davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner (allein aus dem Hausverkauf) bei weitem über ausreichende Mittel verfügt, um die Prozesskosten der Gesuchstellerin aus dem Berufungsverfahren (ZOR.2022.47) zu decken. -9- 8. Der Gesuchstellerin wurde mit dem Berufungsentscheid im Verfahren ZOR.2022.47 die Entscheidgebühren von Fr. 9'316.00 auferlegt (Disposi- tiv-Ziffer 3). Ihre Parteikosten hatte das Obergericht nicht festzusetzen, jene des Ge- suchgegners bestimmte sie jedoch mit Fr. 7'570.00 unter Berücksichtigung einer Grundentschädigung von Fr. 8'336.80 (entsprechend eines ange- sichts der offensichtlich zu hohen Begehren reduzierten Streitwerts von Fr. 47'890.00), eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, ei- nem Zuschlag von 20 % für die Berufungsantwort, einem Zuschlag von 10 % für eine zusätzliche Eingabe, des Rechtsmittelabzugs von 25 %, einer Auslagenpauschale von Fr. 150.00 und der Mehrwertsteuer (E. 10 des Ent- scheids vom 28. März 2023). Diese Parteikosten erscheinen grundsätzlich auch für die Gesuchstellerin korrekt, wobei der Anwalt der Gesuchstellerin neben der Berufungsantwort zwei zusätzliche zu berücksichtigende Einga- ben eingereicht hat, nämlich die Eingabe vom 17. November 2022 (mit 5 % zu berücksichtigen) und die Eingabe vom 9. Dezember 2022 (mit 10 %). Die Eingabe vom 6. Dezember 2022 ist als überflüssige Eingabe (§ 6 Abs. 3 AnwT) nicht relevant. Es ergeben sich somit Parteikosten von gerundet Fr. 7'905.00 (Fr. 8'336.80 x 1.15 x 0.75 + Fr. 150.00 x 1.077). Damit ist der Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren auf ge- rundet Fr. 17'221.00 (Gerichtskosten Fr. 9'316.00 + Parteikosten Fr. 7'905.00) zu beschränken. Die Gesuchstellerin hat einen Prozesskos- tenvorschuss von insgesamt Fr. 50'000.00 eingeklagt (Fr. 50'000.00 mit dem Gesuch vom 15. September 2022 und Fr. 30'000.00 mit dem Gesuch vom 7. November 2022; mit Eingabe vom 5. September 2025 reduziert auf Fr. 50'000.00) und unterliegt somit im Differenzbetrag. 9. Für den Fall, dass dieser Prozesskostenvorschuss nicht einbringlich sein sollte, sind auch die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für die Gesuchstellerin erfüllt. Im Sinne eines subsidiären Anspruchs der Gesuchstellerin ist dieses Gesuch daher gutzu- heissen. 10. Gemäss dem Bundesgerichtsentscheid vom 21. November 2024 (5A_435/2023) hätten die Prozesskostenvorschussgesuche bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens gestellt und behandelt werden müssen. Für dieses Verfahren sind daher keine zusätzlichen Gerichtsgebühren mehr zu erheben. - 10 - 11. 11.1. Bei diesem Verfahrensausgang – die Gesuchstellerin unterliegt mehrheit- lich – hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Jedoch hat ihr der Gesuchsgegner die Parteikosten wiederum als Prozesskostenvor- schuss zu ersetzen (vgl. zur Mittelosigkeit der Gesuchstellerin und der Leis- tungsfähigkeit des Gesuchsgegners oben E. 6 und 7). Diese sind in analo- ger Anwendung von § 6 Abs. 3 AnwT auf 25 % der Grundentschädigung des Berufungsverfahrens (je 10 % für die beiden Gesuche, 5 % für die Ein- gabe vom 5. September 2025) zzgl. 3 % Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 8.1 % MwSt. auf gerundet Fr. 2'320.00 (Fr. 8'336.80 x 0.25 x 1.03 x 1.081) festzulegen. 11.2. Sollte der Prozesskostenvorschuss für das vorliegende Verfahren nicht ein- bringlich sein, ist der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren für die Parteikosten wiederum die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 11.3. Der Gesuchsgegner hat sich im vorliegenden Verfahren nur marginal an- waltlich vertreten lassen (Fristerstreckungsgesuche und Zustellungsdo- mizil) und keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Ihm ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Gesuche vom 15. September 2022 und 7. November 2022 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstelle- rin für das Berufungsverfahren (ZOR.2022.47) einen Prozesskostenvor- schuss von Fr. 17'221.00 zu bezahlen. 1.2. Im Übrigen werden die Gesuche abgewiesen. 1.3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren (ZOR.2022.47) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Julian Burkhalter, S._____, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. - 11 - 3. 3.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das vorlie- gende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'320.00 zu be- zahlen. 3.2. Im Übrigen wird das Gesuch um Prozesskostenvorschuss für das vorlie- gende Verfahren abgewiesen. 3.3. Der Gesuchstellerin wird für die Parteikosten des vorliegenden Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Julian Burkhal- ter, S._____, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. - 12 - Aarau, 25. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Kläusler