3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 500.00 (§ 10 Abs. 2 lit. b GebührD) festzulegen sind, deshalb dem beschwerdeführenden Streithelfer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Streithelfer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet.