Mit anderen Worten darf die Vorinstanz hierfür allfällige zwischen Urteilsfällung und -begründung veränderte Tatsachen nicht berücksichtigen, sondern der Entscheid ist aufgrund der Sachlage vom 17. Dezember 2024, auf welcher er gefällt wurde, zu begründen. Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde des Streithelfers und eine damit einhergehende Protokollanpassung könnten folglich – genauso wie die mit der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 vorgenommenen Protokollkorrekturen – nicht mehr in die Entscheidfindung einfliessen und deshalb auch nichts mehr am vorinstanzlichen Verfahrensausgang ändern (WILLISEGGER, a.a.O., N. 45 zu Art.