2. Die Vorinstanz hat bereits am 17. Dezember 2024 den Entscheid in der Sache gefällt und im Dispositiv eröffnet. Wenngleich die Begründung aktuell noch ausstehend ist, ändert dies nichts daran, dass sie an diesen Entscheid gebunden ist und sich hierfür auf die im Entscheidzeitpunkt am 17. Dezember 2024 zugrunde gelegenen Motive tatsächlicher Art zu stützen hat. Mit anderen Worten darf die Vorinstanz hierfür allfällige zwischen Urteilsfällung und -begründung veränderte Tatsachen nicht berücksichtigen, sondern der Entscheid ist aufgrund der Sachlage vom 17. Dezember 2024, auf welcher er gefällt wurde, zu begründen.