1.2. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Rechtsmittelbefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung des Rechtsmittels voraus (BGE 140 III 92 E. 1.1). Ein aktuelles praktisches Interesse fehlt insbesondere dann, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (BGE 118 Ia 488 E. 1a, 116 II 721 E. 6).