Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann der Protokollberichtigungsentscheid im Rahmen des Hauptrechtsmittels (Berufung oder Beschwerde) zusammen mit dem Endentscheid mitangefochten werden. Die Partei kann die gesetzlichen Protokollvorschriften als verletzt rügen und geltend machen, der Endentscheid beruhe auf einer unrichtigen Protokollführung, was letztlich in eine Gehörsverletzung mündet (WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 48 f. zu Art. 235 ZPO).