1. 1.1. Ein Protokollberichtigungsentscheid kann während des laufenden Verfahrens mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gerügt werden. Die Beschwerde steht allerdings nur zur Verfügung, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann der Protokollberichtigungsentscheid im Rahmen des Hauptrechtsmittels (Berufung oder Beschwerde) zusammen mit dem Endentscheid mitangefochten werden.