6. Die Prozesskostenverlegung ist aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Protokollberichtigungsverfahren sind dem Kanton aufzuerlegen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kanton aufzuerlegen." 3.2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 reichte der Streithelfer im Anschluss an die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Juni 2025, womit ihm eine Aktennotiz sowie die Eingabe des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg zur Kenntnis zugestellt wurden, unaufgefordert eine Stellungnahme ein. 3.3. Am 14. Juli 2025 erstattete der Streithelfer unaufgefordert eine weitere Eingabe.