2. Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 29.10.2024 im Verfahren OZ.2020.15 ist gemäss Art. 235 Abs. 1 lit. c ZPO durch die vollständige Bezeichnung der klagenden Partei als Prozessstandschafterin zu ergänzen, d.h. einschliesslich der Bezeichnung der Gesamthandsgemeinschaft und einschliesslich einer Aufzählung der Gesamthänder, an deren Stelle der Kläger als gesetzlicher Prozessstandschafter auftritt.