Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2025.19 (OZ.2020.15) Art. 50 Entscheid vom 24. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Kläger A._____, Prozessstandschafter der Erbengemeinschaft B._____ […] Streithelfer C._____, […] Beklagte D._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger, […] Gegenstand Protokollberichtigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. C._____ (Streithelfer) beteiligt sich im Forderungsprozess OZ.2020.15 vor dem Bezirksgericht Brugg als Nebenintervenient zur Unterstützung des Klägers A._____. 1.2. Am 29. Oktober 2024 fand im Verfahren OZ.2020.15 eine Verhandlung vor dem Bezirksgericht Brugg statt, über welche ein Protokoll geführt wurde. 1.3. Am 17. Dezember 2024 fällte das Bezirksgericht Brugg im Verfahren OZ.2020.15 den Endentscheid und eröffnete ihn im Dispositiv. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 stellte der Streithelfer beim Bezirksge- richt Brugg ein Protokollberichtigungsbegehren und verlangte die Ände- rung diverser Stellen des Protokolls zur Hauptverhandlung vom 29. Okto- ber 2024. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg erliess am 3. April 2025 folgende Verfügung: " 1. 1.1 In teilweiser Gutheissung des Protokollberichtigungsgesuchs werden fol- gende Stellen im Protokoll der Verhandlung vom 29. Oktober 2024 ange- passt (Anpassungen kursiv): Seite Protokollstelle Berichtigung 5, Zeile 4/5 …wegen dem Besitz …gegen einen Besitzer von Erb- an einer Erbsache. schaftssachen. 8, Zeile 7 Hr. E._____ stellt sel- Hr. E._____ sagt selber, ein ber einen Feststel- Feststellungsantrag sei sub- lungsantrag sub- sidiär. sidiär. 8, Zeile 9 Man kann nicht einen Wir haben einen Nebenantrag Antrag stellen. mit einem Leistungsantrag er- gänzt. 8, Zeile 10 …ich betone aus- …ich bestreite ausdrücklich, drücklich, dass es dass es eine Nutzungsordnung eine Nutzungsord- zwischen meinem Vater und der nung zwischen mei- Beklagten gab. nem Vater und der Beklagten gab. -3- 8, Zeile 20 …, wie man die Erb- …, wie man die Vermögens- steuern verrechnet. steuer berechnet. 10, Zeile 22 Bei der Justiz Bei der Justiz herrscht hier auch herrscht dort auch ein ein Fehlverständnis Fehlverständnis 10, Zeile 35 In der Erbengemein- In der Erbengemeinschaft kann schaft kann man nur man nur einen Schadenersatz einen Schadenersatz verlangen. Wenn die Rechte, die verlangen, wenn die aus dem Bruchteil fliessen, von Rechte, die aus dem ihr blockiert werden, haben die Bruchteil fliessen, ha- Erben einen Schadenersatz zu- ben die Erben einen gute. Schadenersatz zu- gute. 11, Zeile 3 Daher der Bundes- Daher der Ihnen vorgelegte Bun- gerichtsentscheid. desgerichtsentscheid. 1.2. Im Übrigen wird das Protokollberichtigungsgesuch des Streithelfers abge- wiesen. 2. 2.1. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 500.00. Sie werden zu einem An- teil von 75%, ausmachend Fr. 375.00, dem Streithelfer auferlegt und ge- hen im Übrigen zulasten der Staatskasse. 2.2 Der Streithelfer hat dem Gericht Fr. 375.00 nachzuzahlen." 3. 3.1. Gegen die ihm am 9. April 2025 zugestellte Verfügung vom 3. April 2025 erhob der Streithelfer mit Eingabe vom 5. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Protokollberichtigungsverfügung des Gerichtspräsidenten Rossi vom 03.04.2025 ist aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung durch das Kollegialgericht zurückzuweisen. 2. Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 29.10.2024 im Verfahren OZ.2020.15 ist gemäss Art. 235 Abs. 1 lit. c ZPO durch die vollständige Bezeichnung der klagenden Partei als Prozessstandschafterin zu er- gänzen, d.h. einschliesslich der Bezeichnung der Gesamthandsge- meinschaft und einschliesslich einer Aufzählung der Gesamthänder, an deren Stelle der Kläger als gesetzlicher Prozessstandschafter auftritt. 3. Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 29.10.2024 im Verfahren OZ.2020.15 ist gemäss Art. 235 Abs. lit. c ZPO durch die Angabe der tatsächlichen Wohnadresse bzw. der Adresse des ständigen Aufent- halts der Beklagten im F._____, […] Q._____, zu ergänzen. 4. Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 29.10.2024 im Verfahren OZ.2020.15 ist in Anwendung von Art. 235 Abs. 1 lit. c ZPO zu ergän- zen in: -4- der Verfügung Ziff. 3.5.2, Protokoll Seite 3, Zeile 17: mit dem wörtlichen Text, wie er sich aus der Tonaufnahme (ab 00:26:40) ergibt: "Dann konstituieren sie sie und melden sie im Grundbuch an" der Verfügung Ziff. 3.5.4, Protokoll Seite 3, Zeile 21: mit dem wörtlichen Text, wie er sich aus der Tonaufnahme (ab 00:27:07) ergibt: "Dann entsteht eine Gesamthandsgemeinschaft wenn mehrere Erbe sind als Miteigentümer. Das ist eine Personenmehrheit, die als Mitei- gentümer dann der zweiten Miteigentümer in dieser Miteigentumsge- meinschaft ist." der Verfügung Ziff. 3.5.10, Protokoll Seite 4, Zeile 40: mit dem wortwört- lichen Text wie er sich aus der Tonaufnahme (ab 00:35:04) ergibt: "Damit eine Klage überhaupt eine erbrechtliche sein kann, muss zuerst die Person, die klagt, muss irgendwie zuerst überhaupt einen erbrecht- lichen Anspruch erlangen um eine der erbrechtlichen Klagen geltend zu machen.". eventualiter der Verfügung Ziff. 3.4.8, Protokoll Seite 10, Zeile 3: mit dem wörtlichen Text, wie er sich aus der Tonaufnahme (ab 01:22:09) ergibt: "Dafür habe ich Ihnen ja das Bundesgerichtsurteil dort auf der zweiten Seite vorgelegt, wo das klar gesagt wird." 5. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die unzulässige Parteienvernehmung ab Seite 9, Zeile 19 bis Seite 12, Zeile 9 des Hauptverhandlungsproto- kolls vom 29.10.2024 durch Schwärzung vollständig aus dem Protokoll zu entfernen. 6. Die Prozesskostenverlegung ist aufzuheben und die Kosten des erstin- stanzlichen Protokollberichtigungsverfahren sind dem Kanton aufzuer- legen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kanton aufzuerle- gen." 3.2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 reichte der Streithelfer im Anschluss an die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Juni 2025, womit ihm eine Ak- tennotiz sowie die Eingabe des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg zur Kenntnis zugestellt wurden, unaufgefordert eine Stellungnahme ein. 3.3. Am 14. Juli 2025 erstattete der Streithelfer unaufgefordert eine weitere Ein- gabe. 3.4. Es wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO). -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ein Protokollberichtigungsentscheid kann während des laufenden Verfah- rens mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gerügt werden. Die Beschwerde steht allerdings nur zur Verfügung, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann der Protokollberichtigungsent- scheid im Rahmen des Hauptrechtsmittels (Berufung oder Beschwerde) zusammen mit dem Endentscheid mitangefochten werden. Die Partei kann die gesetzlichen Protokollvorschriften als verletzt rügen und geltend ma- chen, der Endentscheid beruhe auf einer unrichtigen Protokollführung, was letztlich in eine Gehörsverletzung mündet (WILLISEGGER, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2024, N. 48 f. zu Art. 235 ZPO). 1.2. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pen- dant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Rechts- mittelbefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheis- sung des Rechtsmittels voraus (BGE 140 III 92 E. 1.1). Ein aktuelles prak- tisches Interesse fehlt insbesondere dann, wenn der Nachteil auch bei Gut- heissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (BGE 118 Ia 488 E. 1a, 116 II 721 E. 6). 2. Die Vorinstanz hat bereits am 17. Dezember 2024 den Entscheid in der Sache gefällt und im Dispositiv eröffnet. Wenngleich die Begründung aktu- ell noch ausstehend ist, ändert dies nichts daran, dass sie an diesen Ent- scheid gebunden ist und sich hierfür auf die im Entscheidzeitpunkt am 17. Dezember 2024 zugrunde gelegenen Motive tatsächlicher Art zu stüt- zen hat. Mit anderen Worten darf die Vorinstanz hierfür allfällige zwischen Urteilsfällung und -begründung veränderte Tatsachen nicht berücksichti- gen, sondern der Entscheid ist aufgrund der Sachlage vom 17. Dezember 2024, auf welcher er gefällt wurde, zu begründen. Eine allfällige Gutheis- sung der Beschwerde des Streithelfers und eine damit einhergehende Pro- tokollanpassung könnten folglich – genauso wie die mit der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 vorgenommenen Protokollkorrekturen – nicht mehr in die Entscheidfindung einfliessen und deshalb auch nichts mehr am vorinstanzlichen Verfahrensausgang ändern (WILLISEGGER, a.a.O., N. 45 zu Art. 235 ZPO, wonach das Gericht seinen Entscheid nicht mehr in Wie- dererwägung ziehen kann). Dem Streithelfer mangelt es daher an einem aktuellen praktischen Interesse an der Abänderung des -6- Protokollberichtigungsentscheids vom 3. April 2025 in einem gesonderten Verfahren und somit an einem Rechtsschutzinteresse für die vorliegend er- hobene Beschwerde. Die Anfechtung des Protokollberichtigungsent- scheids ist im aktuellen Verfahrensstadium nur noch zusammen mit dem Endentscheid möglich. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 500.00 (§ 10 Abs. 2 lit. b GebührD) festzulegen sind, deshalb dem beschwerdeführenden Streithel- fer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Streithelfer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -7- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 24. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin