3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'510.00 werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)