Die vom Kläger für das Berufungsverfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, nachdem sich sein Hauptbegehren betreffend Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (Art. 117 lit. b ZPO). 3.2. Der Beklagten ist im Berufungsverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.