2.4. Im Ergebnis gelingt dem Kläger der Nachweis für die geltend gemachte Schuldübernahme oder für einen anderen Rechtsgrund, der ihn von der Rückzahlung seiner Darlehensschuld befreien würde, nicht. Seine Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. 3.1. Die Berufung des Klägers ist vollumfänglich abzuweisen, weshalb ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten, welche ausgehend vom Streitwert von Fr. 37'000.00 auf 3'510.00 festzusetzen sind (vgl. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD), vollumfänglich auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO).