Es ist unbestritten, dass D._____ regelmässig im Auftrag seiner Klientin E._____ Rechnungen für den Kläger beglich oder ihm Geld aushändigte, ohne dass diesbezüglich eine Schuldübernahme geltend gemacht worden wäre (vgl. Klage S. 11, KB 18). Gleichzeitig hat D._____ sich auch auf Nachfrage der Beklagten nie zu einer Schuldübernahme -6- zugunsten des Klägers bekannt (vgl. KB 10). Dass D._____ anstelle des Klägers in den Vertrag hat eintreten wollen, ist unter den vorliegenden Umständen gerade nicht anzunehmen.