Diese Tatsache ist zwar unbestritten sowie gestützt auf die eingereichten Kontoblätter der Beklagten erstellt (KB 13 und 14). Indessen lassen sich diese Teilzahlungen nicht als konkludenter Antrag zur Schuldübernahme werten, zumal dafür erforderlich wäre, dass aus den Umständen klar hervorgeht, dass D._____ eine Schuldübernahme gewollt und nicht etwa bloss als Stellvertreter des Klägers gehandelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_111/2009 vom 11. November 2009 E. 2.4). Solche Umstände liegen gerade nicht vor. Es ist unbestritten, dass D._____ regelmässig im Auftrag seiner Klientin E.___