Der Kläger behauptet sodann, die externe Schuldübernahme ergebe sich daraus, dass D._____ der Beklagten regelmässig Fr. 1'000.00 überwiesen habe, was die Beklagte in ihrer Buchhaltung mit dem Vermerk «A._____ amortisation» verbucht habe (Klage S. 12). Diese Tatsache ist zwar unbestritten sowie gestützt auf die eingereichten Kontoblätter der Beklagten erstellt (KB 13 und 14).