Die Beklagte hält daraufhin fest, dass eine allfällige Zahlung von E._____ in jedem Fall an den Kläger zu erfolgen habe und dass aus der Buchhaltung ersichtlich sein müsse, dass er und nicht sie selbst eine Schenkung von E._____ erhalten habe (vgl. KB 10). Gestützt darauf ist zwar davon auszugehen, dass die Beklagte damit rechnete, dass der Kläger das von ihr ausgeliehene Geld bei E._____ werde erhältlich machen können. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagte in den eingereichten E-Mails eindeutig auf der Rückzahlung durch den Kläger bestand und die Schuld entsprechend in seiner Buchhaltung verbuchte.