__ – erhalten habe und ihr daher klar war, dass sie es von einem der beiden zurückerhalten würde (vgl. Klage S. 8 f.). Zum Beweis stützt er sich im Wesentlichen auf ein Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 16. Juli 2018 (KB 8) sowie einen entsprechenden E-Mailverkehr von November 2016 (KB 7 und 10). Daraus ergibt sich zwar unzweideutig, dass der Kläger bei der Beklagten ein Darlehen aufgenommen hat und sie dieses auf ein Konto des Klägers ausbezahlt hat. Entgegen dem Dafürhalten des Klägers beweist die -5-