Der Kläger behauptet zusammengefasst, es sei bereits bei Abschluss des Darlehens zwischen den Parteien beabsichtigt gewesen, dass D._____ die Rückzahlung des Darlehens für den Kläger leisten und das Geld dafür von E._____ erhalten sollte. Der Kläger selbst sei mittellos und damit kreditunwürdig gewesen, was der Beklagten als dessen Buchhalterin auch bewusst gewesen sei. Sie habe ihm das Geld einzig deshalb ausgeliehen, weil sie gewusst habe, dass der Kläger in der Vergangenheit immer wieder grössere Beträge von E._____ – teilweise über D._____ – erhalten habe und ihr daher klar war, dass sie es von einem der beiden zurückerhalten würde (vgl. Klage S. 8 f.).