Der Abschluss der Darlehensverträge sowie die Auszahlung des Darlehensbetrags sind jedoch bereits gestützt auf die eingereichten Vereinbarungen (vgl. Klagebeilagen 4 und 5) sowie die vom Kläger unterzeichnete Schuldanerkennung erstellt (KB 6) sowie unbestritten (vgl. Klage S. 5). Folglich hat der Kläger als Schuldner zu beweisen, dass die Darlehensschuld – namentlich infolge Schuldübernahme – ihm gegenüber erloschen ist, was die Beklagte bestreitet (vgl. Klageantwort Rz. 21). Mit der Vorinstanz erachtet das Obergericht den Nachweis einer externen Schuldübernahme durch D._____ als nicht erbracht: