2.3. Der Kläger beantragt die Feststellung des Nichtbestands einer Darlehensschuld gegenüber der Beklagten. Die Beweislast für den Bestand der Darlehensschuld obliegt nach den vorstehend erläuterten Grundsätzen der Beklagten als Gläubigerin. Der Abschluss der Darlehensverträge sowie die Auszahlung des Darlehensbetrags sind jedoch bereits gestützt auf die eingereichten Vereinbarungen (vgl. Klagebeilagen 4 und 5) sowie die vom Kläger unterzeichnete Schuldanerkennung erstellt (KB 6) sowie unbestritten (vgl. Klage S. 5).