Im Aberkennungsprozess klagt der Schuldner auf Feststellung, dass die Schuld nicht bestehe. Der Schuldner tritt folglich als Kläger auf und der Gläubiger als Beklagter. Die im Vergleich zum Schuldanerkennungsprozess umgekehrte Parteirollenverteilung hat indes keine Umkehr der Beweis- und Behauptungslast zur Folge (vgl. BGE 149 III 23 E. 4.1). Folglich hat nach der allgemeinen Regel gemäss Art. 8 ZGB grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.