Bei der externen Schuldübernahme handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Schuldübernehmer und dem Gläubiger. Er kommt durch Austausch übereinstimmender Willenserklärungen zustande und bewirkt anders als eine interne Schuldübernahme (vgl. Art. 175 OR) einen -4- Schuldnerwechsel. Gemäss Art. 176 Abs. 3 OR wird die Annahme eines Antrags auf Schuldübernahme unter bestimmten Umständen auch dann vermutet, wenn sie vom Gläubiger nicht ausdrücklich erklärt wird (vgl. zum Ganzen BGE 121 III 256 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.2).