2. 2.1. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der Beweismittel zur Auffassung, dass dem Kläger der ihm obliegende Nachweis nicht gelinge, dass D._____ ursprünglich oder nachträglich Schuldner des zwischen dem Kläger und der Beklagten vereinbarten Darlehensvertrages geworden sei. Eine derartige Schuldübernahme würde sich entgegen den Vorbringen des Klägers weder aus den eingereichten Beilagen, den Umständen des Vertragsschlusses, noch der Tatsache ergeben, dass D._____ regelmässig Teilrückzahlungen an die Beklagte geleistet habe, welche die Beklagte als Amortisation des streitgegenständlichen Darlehens verbucht habe (vgl. vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 6.3).