2.2. Mit Urteil vom 21. November 2024 wies das Bezirksgericht Lenzburg die Klage vollumfänglich ab, auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten und verpflichtete ihn, der Beklagten die Parteikosten in Höhe von Fr. 9'879.25 zu ersetzen. 2.3. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 verlangte der Kläger die Begründung des ihm am 4. Dezember 2024 zugestellten Urteils. Das begründete Urteil wurde ihm am 7. März 2025 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufung vom 1. April 2025 beantragte der Kläger sinngemäss die Gutheissung der erstinstanzlich gestellten Rechtbegehren unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.