Der Beklagten wurde mit Entscheid SR.2022.4 vom 9. August 2022 durch das Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg die provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 37'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2021 erteilt. Im Übrigen wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 2. 2.1. Am 31. August 2022 reichte der Kläger eine Aberkennungsklage ein, mit welcher er die Aberkennung der obgenannten Forderung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragte.