Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2025.17 (OZ.2022.14) Entscheid vom 20. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Tom Schaffner, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger und die Beklagte haben am 22. März 2016 zwei Darlehens- verträge geschlossen. Der Beklagten wurde mit Entscheid SR.2022.4 vom 9. August 2022 durch das Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg die provisorische Rechts- öffnung für einen Betrag von Fr. 37'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2021 erteilt. Im Übrigen wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 2. 2.1. Am 31. August 2022 reichte der Kläger eine Aberkennungsklage ein, mit welcher er die Aberkennung der obgenannten Forderung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragte. 2.2. Mit Urteil vom 21. November 2024 wies das Bezirksgericht Lenzburg die Klage vollumfänglich ab, auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten und verpflichtete ihn, der Beklagten die Parteikosten in Höhe von Fr. 9'879.25 zu ersetzen. 2.3. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 verlangte der Kläger die Begründung des ihm am 4. Dezember 2024 zugestellten Urteils. Das begründete Urteil wurde ihm am 7. März 2025 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufung vom 1. April 2025 beantragte der Kläger sinngemäss die Gutheissung der erstinstanzlich gestellten Rechtbegehren unter Auf- hebung des vorinstanzlichen Urteils. 3.2. Das Urteil des Obergerichts vom 20. Mai 2025 wurde den Parteien vorerst im Dispositiv zugestellt. Der Kläger verlangte mit Eingabe vom 2. Juni 2025 eine vollständige Urteilsbegründung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Parteien haben am 22. März 2016 zwei Darlehensverträge geschlossen. Während der Abschluss und die Auszahlung der Darlehens- summe unbestritten sind, bestreitet der Kläger den Rückzahlungsanspruch der Beklagten mit der Begründung, es habe eine Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR stattgefunden, so dass nicht er, sondern D._____ Schuldner der Darlehensforderung der Beklagten sei. 2. 2.1. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der Beweismittel zur Auffassung, dass dem Kläger der ihm obliegende Nachweis nicht gelinge, dass D._____ ursprünglich oder nachträglich Schuldner des zwischen dem Kläger und der Beklagten vereinbarten Darlehensvertrages geworden sei. Eine derartige Schuldübernahme würde sich entgegen den Vorbringen des Klägers weder aus den eingereichten Beilagen, den Umständen des Vertragsschlusses, noch der Tatsache ergeben, dass D._____ regelmässig Teilrückzahlungen an die Beklagte geleistet habe, welche die Beklagte als Amortisation des streitgegenständlichen Darlehens verbucht habe (vgl. vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 6.3). Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Gutheissung der Klage. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe die Beweismittel unzutreffend gewürdigt und deshalb die geltend gemachte Schuldüber- nahme zu Unrecht als nicht erstellt erachtet. 2.2. Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger (Art. 176 Abs. 1 OR). Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht (Art. 176 Abs. 2 OR). Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt (Art. 176 Abs. 3 OR). Bei der externen Schuldübernahme handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Schuldübernehmer und dem Gläubiger. Er kommt durch Austausch übereinstimmender Willenserklärungen zustande und bewirkt anders als eine interne Schuldübernahme (vgl. Art. 175 OR) einen -4- Schuldnerwechsel. Gemäss Art. 176 Abs. 3 OR wird die Annahme eines Antrags auf Schuldübernahme unter bestimmten Umständen auch dann vermutet, wenn sie vom Gläubiger nicht ausdrücklich erklärt wird (vgl. zum Ganzen BGE 121 III 256 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.2). Im Aberkennungsprozess klagt der Schuldner auf Feststellung, dass die Schuld nicht bestehe. Der Schuldner tritt folglich als Kläger auf und der Gläubiger als Beklagter. Die im Vergleich zum Schuldanerkennungs- prozess umgekehrte Parteirollenverteilung hat indes keine Umkehr der Beweis- und Behauptungslast zur Folge (vgl. BGE 149 III 23 E. 4.1). Folglich hat nach der allgemeinen Regel gemäss Art. 8 ZGB grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. 2.3. Der Kläger beantragt die Feststellung des Nichtbestands einer Darlehensschuld gegenüber der Beklagten. Die Beweislast für den Bestand der Darlehensschuld obliegt nach den vorstehend erläuterten Grundsätzen der Beklagten als Gläubigerin. Der Abschluss der Darlehensverträge sowie die Auszahlung des Darlehensbetrags sind jedoch bereits gestützt auf die eingereichten Vereinbarungen (vgl. Klagebeilagen 4 und 5) sowie die vom Kläger unterzeichnete Schuldanerkennung erstellt (KB 6) sowie unbe- stritten (vgl. Klage S. 5). Folglich hat der Kläger als Schuldner zu beweisen, dass die Darlehensschuld – namentlich infolge Schuldübernahme – ihm gegenüber erloschen ist, was die Beklagte bestreitet (vgl. Klageantwort Rz. 21). Mit der Vorinstanz erachtet das Obergericht den Nachweis einer externen Schuldübernahme durch D._____ als nicht erbracht: Der Kläger behauptet zusammengefasst, es sei bereits bei Abschluss des Darlehens zwischen den Parteien beabsichtigt gewesen, dass D._____ die Rückzahlung des Darlehens für den Kläger leisten und das Geld dafür von E._____ erhalten sollte. Der Kläger selbst sei mittellos und damit kreditunwürdig gewesen, was der Beklagten als dessen Buchhalterin auch bewusst gewesen sei. Sie habe ihm das Geld einzig deshalb ausgeliehen, weil sie gewusst habe, dass der Kläger in der Vergangenheit immer wieder grössere Beträge von E._____ – teilweise über D._____ – erhalten habe und ihr daher klar war, dass sie es von einem der beiden zurückerhalten würde (vgl. Klage S. 8 f.). Zum Beweis stützt er sich im Wesentlichen auf ein Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 16. Juli 2018 (KB 8) sowie einen entsprechenden E-Mailverkehr von November 2016 (KB 7 und 10). Daraus ergibt sich zwar unzweideutig, dass der Kläger bei der Beklagten ein Darlehen aufgenommen hat und sie dieses auf ein Konto des Klägers ausbezahlt hat. Entgegen dem Dafürhalten des Klägers beweist die -5- eingereichte Korrespondenz indessen nicht, dass D._____ sich dazu bereit erklärt hätte, an die Stelle des Klägers zu treten und die Rückzahlung zu leisten. Vielmehr schreibt der Kläger in der E-Mail vom 5. November 2016 und damit wenige Monate nach Abschluss des Darlehensvertrags mit der Beklagten, dass er mit D._____ gesprochen und ihm gesagt habe, dass er der Beklagten Fr. 50'000.00 schulde. Er habe ihren Namen noch nicht erwähnt, aber er habe vom Darlehensvertrag erzählt. Daraus folgt, dass D._____ bzw. E._____ erst im November 2016 über den Abschluss des Darlehens in Kenntnis gesetzt wurde, weshalb eine initiale Vereinbarung, dass einer der beiden das Darlehen zurückbezahlen soll, von vornherein nicht möglich ist. Aus dem weiteren Verlauf der E-Mailkorrespondenz erschliesst sich sodann, dass es dem Kläger ein Anliegen zu sein scheint, die Verwendung des Darlehens – konkret die Zahlung an einen bestimmten Herr C._____ – vor seinen Geldgebern zu verheimlichen. Die Beklagte hält daraufhin fest, dass eine allfällige Zahlung von E._____ in jedem Fall an den Kläger zu erfolgen habe und dass aus der Buchhaltung ersichtlich sein müsse, dass er und nicht sie selbst eine Schenkung von E._____ erhalten habe (vgl. KB 10). Gestützt darauf ist zwar davon auszugehen, dass die Beklagte damit rechnete, dass der Kläger das von ihr ausgeliehene Geld bei E._____ werde erhältlich machen können. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagte in den eingereichten E-Mails eindeutig auf der Rückzahlung durch den Kläger bestand und die Schuld entsprechend in seiner Buchhaltung verbuchte. Eine Erklärung, wonach D._____ oder E._____ sich dazu bereit erklärt hätten, die Schuld zu über- nehmen, ergibt sich daraus jedenfalls genauso wenig wie aus dem Schreiben der Beklagten vom 16. Juli 2018, in welchem sie den Kläger ausdrücklich darauf hinweist, dass sie trotz mehrfacher Aufforderung keine entsprechende schriftliche Erklärung seitens der Geldgeber des Klägers erhalten habe (vgl. KB 8). Der Kläger behauptet sodann, die externe Schuldübernahme ergebe sich daraus, dass D._____ der Beklagten regelmässig Fr. 1'000.00 überwiesen habe, was die Beklagte in ihrer Buchhaltung mit dem Vermerk «A._____ amortisation» verbucht habe (Klage S. 12). Diese Tatsache ist zwar unbestritten sowie gestützt auf die eingereichten Kontoblätter der Beklagten erstellt (KB 13 und 14). Indessen lassen sich diese Teil- zahlungen nicht als konkludenter Antrag zur Schuldübernahme werten, zumal dafür erforderlich wäre, dass aus den Umständen klar hervorgeht, dass D._____ eine Schuldübernahme gewollt und nicht etwa bloss als Stellvertreter des Klägers gehandelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_111/2009 vom 11. November 2009 E. 2.4). Solche Umstände liegen gerade nicht vor. Es ist unbestritten, dass D._____ regelmässig im Auftrag seiner Klientin E._____ Rechnungen für den Kläger beglich oder ihm Geld aushändigte, ohne dass diesbezüglich eine Schuldübernahme geltend gemacht worden wäre (vgl. Klage S. 11, KB 18). Gleichzeitig hat D._____ sich auch auf Nachfrage der Beklagten nie zu einer Schuldübernahme -6- zugunsten des Klägers bekannt (vgl. KB 10). Dass D._____ anstelle des Klägers in den Vertrag hat eintreten wollen, ist unter den vorliegenden Umständen gerade nicht anzunehmen. 2.4. Im Ergebnis gelingt dem Kläger der Nachweis für die geltend gemachte Schuldübernahme oder für einen anderen Rechtsgrund, der ihn von der Rückzahlung seiner Darlehensschuld befreien würde, nicht. Seine Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. 3.1. Die Berufung des Klägers ist vollumfänglich abzuweisen, weshalb ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten, welche ausgehend vom Streitwert von Fr. 37'000.00 auf 3'510.00 festzusetzen sind (vgl. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD), vollumfänglich auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die vom Kläger für das Berufungsverfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, nachdem sich sein Hauptbegehren betreffend Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (Art. 117 lit. b ZPO). 3.2. Der Beklagten ist im Berufungsverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'510.00 werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 37'000. -8- Aarau, 20. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert