2.2. Das Verfahren wird an den Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten zurückgewiesen zum Entscheid über die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 3. Die Kosten des Berufungs- und des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. 4.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren die richterlich genehmigte Parteientschädigung von Fr. 1'223.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […]