Der Kanton hat der Gesuchstellerin überdies die obergerichtlichen Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen. Die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden nach konstanter Rechtsprechung des Obergerichts mit pauschal Fr. 800.00 entschädigt. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist damit gegenstandslos geworden. Das Obergericht erkennt: