5.2. Das Beschwerdeverfahren ist zwar entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Beschwerde S. 9) grundsätzlich nicht kostenlos: Art. 119 Abs. 6 ZPO ist nur auf das erstinstanzliche Verfahren anwendbar (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2025, N. 11 zu Art. 119 ZPO). Allerdings obsiegt der Gesuchsteller, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen sind. Der Kanton hat der Gesuchstellerin überdies die obergerichtlichen Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen.