5. 5.1. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 3 ZPO). Das vorliegende Berufungsverfahren wurde durch den dargelegten prozessualen Fehler der Vorinstanz verursacht. Dementsprechend sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ist dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Die mit Kostennote vom 20. März 2025 (Berufungsbeilage 17) geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 1'223.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist im Ergebnis tarifkonform und zu genehmigen.