Das Nichteintreten würde in diesem Fall durch die säumige Gesuchstellerin verursacht. Der Gesuchsteller sah sich durch die beidseitige Unterzeichnung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst, weshalb ihm in einem solchen Entscheid gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO keine Kosten aufzuerlegen wären, sondern die gesamten Prozesskosten von der Gesuchstellerin zu tragen wären. - 10 -