Falls es nach der Rückweisung an die Vorinstanz und der Einräumung der Möglichkeit an den Gesuchsteller, den der Gesuchstellerin auferlegten Kostenvorschuss zu bezahlen, bei dessen Nichtbezahlung bleibt und auf das Begehren nicht einzutreten sein wird, erscheint es jedoch – wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt (Berufung S. 6) – unbillig, dem Gesuchsteller für das vorinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen. Das Nichteintreten würde in diesem Fall durch die säumige Gesuchstellerin verursacht.