Diese steht jedoch im Einklang damit, dass ein gemeinsames Scheidungsbegehren in einem gewissen Mass ein aktives Mitwirken beider Gesuchsteller voraussetzt, was bei finanzieller Leistungsfähigkeit eines Ehegatten auch die Finanzierung eines Gerichtskostenvorschusses anbelangt. Bleibt der leistungsfähige Schuldner säumig und kann der andere nicht für ihn einspringen, steht (unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen) dem anderen Ehegatten die Möglichkeit einer Scheidungsklage nach Art. 114 f. ZGB offen.