Falls keine dieser Varianten eintrifft und der Kostenvorschuss unbezahlt bleibt, ist ein Nichteintreten auf das Scheidungsbegehren auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nach Art. 102 Abs. 3 ZPO die (insoweit unvermeidbare) gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge. Diese steht jedoch im Einklang damit, dass ein gemeinsames Scheidungsbegehren in einem gewissen Mass ein aktives Mitwirken beider Gesuchsteller voraussetzt, was bei finanzieller Leistungsfähigkeit eines Ehegatten auch die Finanzierung eines Gerichtskostenvorschusses anbelangt.