Diesfalls kann der Gesuchsteller die Gesuchstellerin dazu motivieren, bei der Vorinstanz (vor dem Ablauf der dem Gesuchsteller anzusetzenden Frist) ihrerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Sollte ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchstellerin gutgeheissen werden, würde ihre Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gestützt auf Art. 118 Abs. 1 ZPO gegenstandslos und könnte nicht mehr zu einem Nichteintreten auf das Scheidungsbegehren führen.