Einerseits kann er die Gesuchstellerin darum ersuchen, ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses die notwendigen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Nach Angaben des Gesuchstellers (Berufung S. 7 und Berufungsbeilagen 15 und 16) hat ihm die Gesuchstellerin jedoch mitgeteilt, dass sie Bürgergeld erhalte und zahlungsunfähig sei. Diesfalls kann der Gesuchsteller die Gesuchstellerin dazu motivieren, bei der Vorinstanz (vor dem Ablauf der dem Gesuchsteller anzusetzenden Frist) ihrerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.