Dem Gesuchsteller wird in der vorliegenden Konstellation allerdings keine eigene Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auferlegt, sondern bloss die Gelegenheit eingeräumt, anstelle der Gesuchstellerin (zur Vermeidung eines Nichteintretensentscheids) den ihr auferlegten Kostenvorschuss zu leisten. Es bleibt dabei, dass die Vorinstanz die Gesuchstellerin, welche ihrerseits kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, gestützt auf Art. 98 Abs. 1 ZPO zur Zahlung eines Kostenvorschusses verpflichten durfte und die Nichtleistung des Kostenvorschusses auch nach einer Nachfrist nach Art.