4.2. Der Gesuchsteller bringt dazu vor, dass ihm aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege im Ergebnis keine Nachfrist zur Bezahlung des der Gesuchstellerin auferlegten Kostenvorschusses einzuräumen ist bzw. ihm eine solche Pflicht wieder abzunehmen wäre (Beschwerde S. 5 f.).