3.6. Dem Gesuchsteller ist damit für das Scheidungsverfahren in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (für die Gerichtskosten) zu gewähren. Die Einsetzung seines Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter hat die Vorinstanz nach Rückweisung des Verfahrens zu prüfen. 4. 4.1. Wie oben (E. 2) dargelegt, ist dem Gesuchsteller grundsätzlich Gelegenheit einzuräumen, an Stelle der Gesuchstellerin den dieser auferlegten Kostenvorschuss zu leisten. Es stellt sich die Frage, wie sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darauf auswirkt.